| Häusliche Krankenpflege - Behandlungspflege
1. Leistungen Durch die häusliche Krankenpflege soll die ambulante ärztliche Behandlung sichergestellt werden. Auch die Vermeidung einer Krankenhausbehandlung oder deren Verkürzung kann der Grund der Verordnung sein.
Folgende Leistungen können z.B. durch Ihren Hausarzt an uns delegiert werden:
Angehörigen
Dies ist nur ein Auszug aus dem Leistungsangebot der häuslichen Krankenpflege, die durch uns erbracht werden kann. Ihr Haus- oder Facharzt entscheidet, welche Hilfe Sie benötigen und wird diese entsprechend verordnen.
Wir, als kompetente und fachkundige Sozialstation, sind während der Behandlung in regem Kontakt mit Ihrem Haus- oder Facharzt. Er wird durch uns regelmässig über Veränderungen Ihres Gesundheitszustandes informiert.
Da unser Team nur aus fachlich aus- und weitergebildete Pflegekräfte besteht, sind Sie bei uns in den richtigen Händen! Vertrauen Sie uns!
Die Leistungen der häuslichen Krankenpflege müssen von Ihrem behandelnden Arzt verordnet und von Ihrer Krankenkasse im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten genehmigt werden.
Selbstverständlich helfen wir Ihnen hierbei und kümmern uns um die Ausstellung der Verordnungen sowie deren Ge- nehmigung.
Die von Ihrer Krankenkassen genehmigten Kranken-pflegeleistungen werden von dieser auch finanziell übernommen.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, gewissen Leistungen (wie z.B. Einreibungen) privat in Anspruch zu nehmen. Dies sind dann nach der geltenden Gebührenordnung auch privat zu begleichen.
4. Pflegeleistungen - Wichtige Neuerung Die häusliche Krankenpflege umfasst nun neben der Behandlungspflege auch die Grundpflege (Waschen, Baden, Toilettengänge usw.) sowie die hauswirtschaftliche Versorgung im erforderlichen Umfang.
Diese zusätzlichen Satzungsleistungen dürfen allerdings nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflege-versicherung nicht mehr von den Krankenkassen übernommen werden, da sie dann zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Pflegeversicherung gehören.
Voraussetzung: Im Haushalt leben keine Personen, die die Pflege im erforderlichen Umfang übernehmen können.
Bei Entlassung aus dem Krankenhaus gilt: Eine häusliche Krankenpflege kann durch Vertragsärzte, aber auch durch den Krankenhausarzt verordnet werden. Für ihn besteht die Möglichkeit, aus dem Krankenhaus entlassenen Patienten für längstens drei Tage häusliche Krankenpflege zu verordnen und Arzneimittel mitzugeben. Der verantwortliche Krankenhausarzt hat den zuständigen Vertragsarzt darüber zu informieren.
(Stand 01.01.2015) (Quelle in Auszügen: Bundesministerium für Gesundheit)
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